§ 1162c ABGB, Pkt 14g KV-Gastgewerbe-Arbeiter - Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe behält ein Arbeitnehmer im Fall einer unberechtigten Entlassung grundsätzlich seinen Anspruch auf Jahresremuneration. Trifft den Arbeitnehmer aber ein Mitverschulden an der unberechtigten Entlassung (hier: Nichtmeldung eines Krankenstandes, obwohl die Verständigung des Arbeitgebers vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit leicht möglich gewesen wäre), kommt es zu einer Kürzung der aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche, wozu auch der Sonderzahlungsanspruch zu zählen ist. Ist das Verschulden des Arbeitnehmers so schwerwiegend, dass von einem Alleinverschulden an der unberechtigten Entlassung auszugehen ist, verliert der Arbeitnehmer den Sonderzahlungsanspruch zur Gänze; eine bereits ausbezahlte Sonderzahlung ist rückzuverrechnen.