§ 80 BAO - Wird nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers eine Lohnsteuerprüfung beim (ehemaligen) Arbeitgeber vorgenommen, muss bei Prüfung der Haftung des bisherigen organschaftlichen Vertreters (Geschäftsführers) für etwaige nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge eine Abgrenzung zwischen Lohnsteuer mit Fälligkeit vor der Insolvenzeröffnung und nach der Insolvenzeröffnung (für die letzten ein bzw zwei Monate davor) vorgenommen werden, weil der bisherige organschaftliche Vertreter für die Nichtentrichtung der Lohnsteuer nicht mehr haftbar gemacht werden kann, wenn deren Abfuhrfälligkeit erst nach der Insolvenzeröffnung erstmalig eintritt.