§ 2 DHG - Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem (hier vorsätzlich handelnden) Dritten auch (hier grob fahrlässig handelnde) Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht der nach dem DHG privilegierten Dienstnehmer mit der Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Es ist daher zunächst der gemäßigte Haftungsanteil für jeden einzelnen (fahrlässig handelnden) Dienstnehmer zu ermitteln; in diesem Umfang besteht jeweils die Solidarhaftung mit dem Dritten, zwischen den beteiligten Dienstnehmern kommt es hingegen nicht zur Solidarhaftung. Der Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein.