§ 136 Abs 4 GSVG, § 258 Abs 4 ASVG - Hat ein Versicherter seiner ehemaligen Ehegattin nach der Scheidung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen monatlichen Unterhalt von € 500,- gezahlt und darüber hinaus ohne titelmäßige Verpflichtung weitere Zahlungen mit Unterhaltscharakter geleistet (hier: Übernahme der Betriebskosten für das von der Ehegattin weiter bewohnte Haus), sind die regelmäßig geleisteten Unterhaltszahlungen bei der Bemessung der Witwenpension zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob (auch) nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestand, der die im Scheidungsvergleich vereinbarten € 500,- monatlich übersteigt. Die Anwendung des § 136 Abs 4 lit d GSVG kommt auch bei Vorliegen eines Titels nach § 136 Abs 4 lit b GSVG in Betracht.