§ 5, § 10 Abs 8 BAGS-KV - Teilzeitbeschäftigte dürfen für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen als Vollzeitbeschäftigte. Die im BAGS-KV enthaltene Regelung über die Entlohnung von Mehrarbeit stellt daher keine unsachliche Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar, weil diese für alle Mehrstunden über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden zumindest jenes Entgelt erhalten, das auch Vollzeitbeschäftigte für diese Arbeitszeiten bekommen; ab ihrer 3. Mehrarbeitsstunde erzielen Teilzeitbeschäftigte - durch den Mehrstundenzuschlag von 25 % - bis zur Überschreitung der wöchentlichen Regelarbeitszeit für die idente Anzahl von Stunden sogar ein höheres Entgelt als Vollzeitbeschäftigte.