§ 38 Abs 4a DO.A - Ein bei einer Gebietskrankenkasse angestellter Heilmasseur, der seine Ausbildung noch nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) absolviert hat und nach Inkrafttreten des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG) zwar eine Zusatzausbildung in einer Spezialmassage nach diesem Gesetz abgeschlossen hat, diese jedoch nicht in erheblichem Ausmaß ausgeübt hat, ist nur in die Gehaltsgruppe I, Dienstklasse B gemäß § 38 Abs 3 DO.A einzustufen. Da der Erwerb von Zusatzausbildungen keine „Ausbildung nach dem MMHmG“ iSd § 38 Abs 4a DO.A darstellt, kommt eine höhere Einreihung in die Gehaltsgruppe I/D nicht in Betracht.