§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG, § 255 Abs 3 ASVG - bt der Versicherte die Ttigkeit, aufgrund deren er als invalid gilt, in Form einer geringfgigen Beschftigung weiter aus, hindert dies den Anfall der Invalidittspension. Eine (inhaltlich) andere geringfgige Ttigkeit hingegen schadet nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Versicherte bereits bisher neben der Ttigkeit ausgebt hat, aufgrund deren die Invaliditt besteht; diese andere geringfgige Ttigkeit fhrt nmlich nur zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung und ist daher bei Beurteilung der Invaliditt nach § 255 ASVG nicht zu bercksichtigen, weil dafr nur Zeiten der Pensionsversicherung mageblich sind.

