§ 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG - Dient die Tätigkeit einer Person im Rahmen des Praxisteils einer bestimmten Ausbildung (hier: zum Biotrainer) im Wesentlichen Zwecken ihrer Ausbildung und besteht gegenüber der Einrichtung, die die praktische Ausbildung vornimmt, weder eine Arbeitspflicht noch ein Entgeltanspruch, liegen alle Voraussetzungen für ein Volontariat iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG vor, das zu einer Teilversicherung in der Unfallversicherung für den Zeitraum der Praxisausbildung führt.