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Optierung in gesatzten BAGS-KV - Schadenersatz bei Verletzung der Informationspflicht

KollektivverträgeARD 6249/2/2012 Heft 6249 v. 27.7.2012

§ 1295, § 1298 ABGB - Nach § 41 des zur Satzung erklärten BAGS-KV hat jeder Arbeitnehmer einmalig und einseitig das Recht, sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu entscheiden, ob er in die Entgeltbestimmungen des BAGS-KV optiert oder in seinen bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Als Grundlage zur Optierungsentscheidung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer binnen 4 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung eine schriftliche Information über die fiktive Einstufung, die Ist-Vergleichssumme und die KV-Vergleichssumme auszuhändigen. Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach und unterlässt der Arbeitnehmer deswegen eine Optierung in den gesatzten BAGS-KV, kann dieser eine Entgeltdifferenz nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verlangen.

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