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Versehrtenrente - neue Einschätzung der MdE durch genauere Messtechnik

SozialversicherungARD 6238/9/2012 Heft 6238 v. 15.6.2012

VwGH 28. 3. 2012, 2012/08/0047

§ 101 ASVG - Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

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