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29 Monate zwischen Verkündung und Zustellung des Strafbescheides - Milderungsgrund

AusländerbeschäftigungARD 6235/5/2012 Heft 6235 v. 30.5.2012

VwGH 26. 1. 2012, 2011/09/0114

§ 28 AuslBG, Art 6 EMRK - Wird ein mündlich verkündeter Strafbescheid wegen Übertretung der Vorschriften des AuslBG den Verfahrensparteien erst 29 Monate nach der Verkündung schriftlich ausgefertigt und zugestellt, ist diese Dauer nicht mehr als angemessen iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu qualifizieren.

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