§ 261 Abs 4 und Abs 7 ASVG - Bezieht ein Versicherter bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters eine gesetzliche Pension (hier: Berufsunfähigkeitspension), kommt es gemäß § 261 Abs 4 ASVG zu einer Verringerung der Pensionshöhe im Ausmaß von 4,2 % der Leistung für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme („Abschlag für Frühpensionisten“). Wird diese Pension bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters bezogen, gilt der Abschlag in unveränderter Höhe in der Folge auch für die Alterspension und mindert auch diese Pensionsleistung entsprechend.