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Anwendung der Härtefallregelung im Angestelltenbereich

SozialversicherungARD 6227/4/2012 Heft 6227 v. 24.4.2012

§ 273 Abs 3, § 255 Abs 3a und Abs 3b ASVG - Die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG, wonach auch Versicherte als invalid gelten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ verrichten können, findet im Bereich der Angestellten nur auf Versicherte Anwendung, die keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG genießen.

OGH 14. 2. 2012, 10 ObS 173/11f

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