§ 39 AngG, § 1163 ABGB - Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Korrektur des vom Arbeitgeber ausgestellten Dienstzeugnisses, weil im Text uneinheitliche Zeichenabstände vorkommen, ein Punkt fehlt und die Datumsangaben nicht einheitlich geschrieben wurden (Monatsangaben teils ausgeschrieben, teils mit Ziffern abgekürzt). Diese Formalfehler legen keine fehlende Wertschätzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nahe.