§ 20 Abs 1 AngG, § 3 IESG - Liegt eine Vereinbarung über das Ausmaß der Arbeitszeit nicht vor, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten, wobei das den Umständen nach angemessene Ausmaß der Arbeitszeit im Allgemeinen dem normalen Arbeitsbedarf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen wird, sodass diesem Zeitpunkt besondere Bedeutung zukommt. Hat daher das Arbeitsausmaß eines Arbeitnehmers in den ersten beiden Monaten seines 3-monatigen Dienstverhältnisses die Grenze des § 20 Abs 1 AngG (ein Fünftel des 4,3-Fachen der vorgesehenen Normalarbeitszeit) überschritten, richten sich Kündigungsfrist und -termin nach dem AngG.