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Kostenersatzpflicht der GKK für nicht durchgeführten Krankentransport

SozialversicherungARD 6223/7/2012 Heft 6223 v. 6.4.2012

§ 135 ASVG - Lehnt ein nicht zurechnungsfähiger und unter Sachwalterschaft stehender Versicherter nach einem Sturz in seiner Wohnung eine Beförderung mit dem von seiner Heimhilfe angeforderten Krankentransportwagen in ein Krankenhaus zur Abklärung allfälliger Verletzungen ab, obwohl bei den Sanitätern ein Krankheitsverdacht nicht zur Gänze ausgeräumt war, sind die Kosten für den Rettungseinsatz dennoch von der zuständigen Gebietskrankenkasse zu tragen, wenn die Anforderung der Rettung zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe aus Ex-ante-Sicht notwendig war. Aufgrund seines Geisteszustandes sind dem Versicherten die zur vorzeitigen Beendigung des Transports führenden Umstände (hier: Angabe, keine Schmerzen zu haben, und die Unterfertigung eines Reverses) nicht zuzurechnen.

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