§ 58 Z 1, § 173 Abs 1 Z 1 KO - Dass im Konkursverfahren die Geltendmachung von Kosten ausgeschlossen ist, steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden des Gläubigers nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.