§ 9, § 10 AlVG - Arbeitserprobungen, die zur Überprüfung vorhandener (oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitslosen oder dessen Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen, dürfen nur als Teil einer Nach- oder Umschulungsmaßnahme sowie von Wiedereingliederungsmaßnahmen vorgesehen werden. Als eigenständige - und für den Fall der Verweigerung nach § 10 Abs 1 AlVG sanktionierbare - Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig.