§ 12, § 15, § 17 BAG, § 1152 ABGB - Wird mit einem Lehrling nach der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die Beschäftigung als Hilfsarbeiter vorsieht, und wurde er danach auch nicht überwiegend zu Hilfsarbeiten herangezogen, sondern weiterhin nur wie ein Lehrling verwendet, richtet sich sein Entgeltanspruch gemäß § 1152 ABGB nach der im Kollektivvertrag vorgesehenen Lehrlingsentschädigung (und nicht nach dem kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohn).