In der neuen Fonds-Melde-VO wird die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) an die Meldestelle näher geregelt, die durch steuerliche Vertreter gemäß § 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmen ist.
BGBl II 2012/96, ausgegeben am 29. 3. 2012