§ 19 Abs 8 AM-VO, § 130 Abs 1 Z 13 ASchG - Wurde die Verwendung eines Baukrans trotz Windgeschwindigkeiten bis zu 80 km/h nicht eingestellt, liegt eine Verletzung der entsprechenden Schutzvorschrift des § 19 Abs 8 AM-VO vor. Dass dem für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Geschäftsführer die von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik veröffentlichte Sturmwarnung nicht bekannt war, entlässt ihn nicht aus seiner Verantwortung.