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Gewinnbeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter neben Erwerbsunfähigkeitspension

SozialversicherungARD 6217/7/2012 Heft 6217 v. 16.3.2012

§ 60, § 132 Abs 5 GSVG - Bezieht ein GSVG-Versicherter, der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, wandelt sich gemäß § 132 Abs 5 GSVG der Pensionsanspruch in einen Teilpensionsanspruch um. Es besteht kein Anlass, den in § 132 Abs 5 GSVG enthaltenen Begriff des „Erwerbseinkommens (§ 60 GSVG)“ grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten ist daher der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgebend, wobei es auf die „Einkünfte“ iSd EStG ankommt (hier: Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters).

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