§ 8, § 9, § 151 PatG - Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Arbeitgeber hat, hat gegenüber dem Arbeitgeber - insbesondere nach Auflösung des Dienstverhältnisses - Anspruch auf Rechnungslegung sowie darauf, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen. Erst mit der Rechnungslegung wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, seine Vergütungsansprüche dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren.