§ 11 Abs 2 Z 2 FAG 2008 idF BGBl I 2010/111 - Die Neuregelung der länderinternen Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden für das Jahr 2011 ist verfassungskonform. Der VfGH hat keine Bedenken gegen den mit dem BBG 2011 eingeleiteten nur stufenweisen Abbau des vom historischen Getränkesteueraufkommen abgeleiteten und als verfassungswidrig erkannten Verteilungsschlüssels in 10-Jahres-Schritten. Die Klage einer Gemeinde gegen das Land Tirol auf höhere Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 2011 wurde vom VfGH daher abgewiesen.