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Rahmenvereinbarung über Expeditarbeiten - kein Dienstverhältnis

ArbeitsrechtARD 6216/4/2012 Heft 6216 v. 13.3.2012

OGH 30. 8. 2011, 8 ObA 87/10t

§ 1151 ABGB - Im vorliegenden Fall war strittig, ob die zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmenvereinbarung über tageweise Expeditarbeiten als (einheitliches) Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist:

Die Arbeitnehmerin, die immer einen Hauptberuf hatte (zuletzt: Croupier), stellte von Anfang an klar, dass sie nur zu bestimmten Zeiten und nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen werde. Tatsächlich ließ sie sich nur zu bestimmten Zeiten zu den tageweisen Arbeiten einteilen, wobei sie oft auch über längere Zeit (mehrere Wochen, etwa wegen ihrer Tätigkeit als Croupier; urlaubsbedingt 3-mal jährlich bis zu 2 Monate) keine Einteilung akzeptierte. Die Klägerin lehnte Arbeitseinsätze durchaus auch ab, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen.

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