§ 255 ASVG, § 8 AlVG - In einem Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) besteht für die Arbeits- und Sozialgerichte bei Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie der Frage, welche Tätigkeiten von ihm noch verrichtet werden können, keine Bindung an ein vom Arbeitsmarktservice im Zuge eines Verfahrens nach dem AlVG eingeholtes ärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Wird ein solches Gutachten von einer Partei im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegt, ist es lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.