§ 8 Abs 4 lit b BEinstG - Befand sich ein begünstigter Behinderter über 4 Jahre durchgehend im Krankenstand und setzten sich die Krankenstände auch nach seinem kurzfristigen Wiederantritt seines Dienstes in einem über dem Durchschnitt liegenden Ausmaß fort, kann dem Arbeitgeber wegen der daraus ableitbaren ungünstigen Prognose die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden. Die von ihm beantragte Zustimmung zur Kündigung ist zu erteilen.