§ 8 Abs 4 lit c BEinstG - Versucht ein im Rahmen der Sicherheitskontrollen auf einem Flughafen beschäftigter begünstigter Behinderter, für einen Freund ein Gepäckstück unter Umgehung der Sicherheitskontrollen in ein Flugzeug zu bringen, beeinträchtigt dieser schwerwiegende Verstoß gegen die behördlich vorgegebenen Sicherheitsvorschriften unzweifelhaft die Interessen des Arbeitgebers. Als einmaliger Vorfall erfüllt das Fehlverhalten jedoch noch nicht den Tatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 8 Abs 4 lit c BEinstG, bei dessen Vorliegen dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht mehr zumutbar wäre. Überwiegt bei der folglich anzustellenden Interessenabwägung die Schutzbedürftigkeit des begünstigten Behinderten das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses (hier: 17-jährige unbeanstandete Dienstzeit, Sorgepflicht für Ehefrau und Kind), ist die Zustimmung zur Kündigung nicht zu erteilen.