§ 16 Abs 1 lit c, § 46 Abs 6 AlVG - Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - idR eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung keine Einstellung des Leistungsanspruchs (gemäß § 24 Abs 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs 1 lit c AlVG - die Einstellung des Anspruchs wegen Ruhens.