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Verwendung von Buchhaltungsunterlagen im Scheidungsverfahren - kein Entlassungsgrund

EntlassungARD 6214/4/2012 Heft 6214 v. 6.3.2012

§ 27 Z 1 AngG - Grundsätzlich kann auch ein außerdienstliches Verhalten eines Arbeitnehmers zum Verlust des für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens des Arbeitgebers führen, wenn ein gewisser Zusammenhang des außerdienstlichen Verhaltens mit der dienstlichen Position und dem Aufgabenbereich des Arbeitnehmers besteht. Ein zur Entlassung berechtigender Grund liegt aber nicht vor, wenn die im Betrieb ihres Ehegatten als Buchhalterin beschäftigte Arbeitnehmerin Unterlagen aus der Buchhaltung kopiert, um diese im laufenden Ehescheidungsverfahren zur Durchsetzung ihrer Interessen zu verwenden.

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