Pkt XVI Z 1 lit a KV-Handelsangestellte - Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so ist zur Ermittlung des Dienstortes iSd Pkt XVI KV-Handelsangestellte im Rückgriff auf das allgemeine Verständnis des Begriffes der Dienstreise darauf abzustellen, an welcher Betriebsstätte des Arbeitgebers der Angestellte nach dem Dienstvertrag den Schwerpunkt seiner Tätigkeit zu entfalten hat. Erbringt eine „Bezirksleiterin“ ihre Tätigkeiten ausschließlich in den Filialen ihres Verkaufsbezirks, sind „Dienstort“ der Arbeitnehmerin daher die Gemeindegebiete jener Gemeinden im Verkaufsbezirk, in denen der Arbeitgeber eine Betriebsstätte unterhält, bzw der örtliche Bereich im Umkreis von 12 Straßenkilometern von diesen Filialen. Dauern die Fahrten von einer Filiale zur nächsten nicht mehr als 3 Stunden (hier: maximale Entfernung 84,8 km), besteht jedenfalls kein Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung nach dem KV-Handelsangestellte.