§ 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG - Eine schriftliche Kündigung gilt dann als ausgesprochen, wenn sie zur Post oder einem Boten zur Übermittlung gegeben wird. Hat zu diesem Zeitpunkt im Betrieb noch kein Betriebsrat existiert, entfällt die Verständigungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigungen nach § 105 Abs 1 ArbVG. Dass zwischen Postaufgabe und Zustellung des Kündigungsschreibens ein neuer BR gewählt wurde und sich dieser konstituiert hat, ist dabei unbeachtlich, weil es auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ankommt.