UFS Wien 3. 1. 2012, RV/3734-W/11
§ 48a BAO - Die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung nach § 48a BAO steht der Einsicht des Haftungspflichtigen in den Haftungsakt des zweiten Geschäftsführers im laufenden Haftungsverfahren nicht entgegen, weil ansonsten die rechtmäßige Ermessensübung im eigenen Haftungsverfahren nicht überprüft werden könnte. (Berufung abgewiesen)