BGBl II 2012/40, ausgegeben am 17. 2. 2012
Mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes wurde ein neuer Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter erlassen, der rückwirkend mit 1. 1. 2012 in Kraft tritt.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des KV-chemisches Gewerbe gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit € 7,11 festgesetzten Stundenlohn zu berechnen; auf die so errechneten Stückentgelte ist noch ein Heimarbeitszuschlag von 10 % aufzuschlagen.