§ 411 ZPO - Hat ein Arbeitgeber bereits in einem Vorprozess Schadenersatzansprüche gegen seinen ehemaligen Geschäftsführer wegen Konkurrenzierung und Abwerbung von Kunden geltend gemacht und wurde diese Klage rechtskräftig abgewiesen, nachdem er im Prozess selbst vorgebracht hatte, dass für die Klage eine materielle Anspruchsvoraussetzung fehle (nämlich ein Gesellschafterbeschluss zur Verfolgung des Geschäftsführers), ist eine neuerliche Klage zurückzuweisen, wenn sie sich im Wesentlichen auf dieselbe Tatsachengrundlage stützt. Dabei ist es irrelevant, dass zur Berechnung des behaupteten Schadens nun andere Annahmen herangezogen werden (hier: vor allem längere fiktive Vertragslaufzeit betreffend die abgeworbenen Kunden).