§ 2d AVRAG - Der Zweck der gesetzlichen Anordnung, dass eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückerstattung von Ausbildungskosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren ist, kann nur darin gesehen werden, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz zu schaffen. Das bedeutet aber, dass die Vereinbarung vor einer bestimmten Ausbildung erfolgen muss und daraus auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat. Eine pauschale Vorwegvereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten ohne Angaben über die konkrete Ausbildung und die anfallenden Kosten ist hingegen unzulässig.