VwGH 21. 12. 2011, 2008/08/0201
§ 33 Abs 1a, § 113 ASVG - Gemäß § 33 Abs 1a ASVG kann ein Dienstgeber seine Anmeldeverpflichtung neuer Mitarbeiter zur Sozialversicherung so erfüllen, dass er in 2 Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und