§ 13, § 27 GlBG - Der Arbeitgeber darf eine Beschwerde eines Arbeitnehmers oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes durch den Arbeitnehmer nicht zum Anlass einer Kündigung, Entlassung oder sonstigen Benachteiligung des Arbeitnehmers nehmen. Auch in einer einvernehmlichen Auflösung kann eine „sonstige Benachteiligung“ gesehen werden, wenn sie Ergebnis einer unzulässigen Druckausübung durch den Arbeitgeber ist. Ist sie aber Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung des sich diskriminiert fühlenden Arbeitnehmers, der sein Interesse an einem Arbeitgeberwechsel ohnehin schon zum Ausdruck gebracht hat, liegt in der einvernehmlichen Auflösung kein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des GlBG.

