§ 17, § 21 Abs 2 GlBG - Um eine Belästigung im Sinne des GlBG darzustellen, muss die unerwünschte Verhaltensweise (hier: Beleidigung durch Arbeitgeber mit Bezug zur Nationalität) derart schwerwiegend sein, dass die Verletzung der Würde des Arbeitnehmers ein gewisses Mindestmaß an Intensität erreicht. Eine einmalige Entgleisung des Arbeitgebers als Reaktion auf einen länger schwelenden Konflikt wird idR dieses Mindestmaß nicht erreichen. Konnte sich die Beleidigung des Arbeitgebers im Übrigen gar nicht mehr belastend auf das Arbeitsklima auswirken, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen im Zeitpunkt der Beleidigung bereits seit über 1,5 Monaten beendet war, besteht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nach dem GlBG nicht zu Recht.

