§ 7 Abs 6 Z 1, § 28 AuslBG - Wurde das Dienstverhältnis eines Ausländers, der im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für das Unternehmen seines Arbeitgebers war, zunächst am 17. 1. 2006 saisonal bedingt beendet und der Ausländer bei der Sozialversicherung abgemeldet und erfolgte die neuerliche Anmeldung durch denselben Arbeitgeber erst wieder am 13. 3. 2006, ist nicht von einer Karenzierung, sondern einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd AuslBG mit 17. 1. 2007 auszugehen. Die erteilte Beschäftigungsbewilligung war daher erloschen, sodass der Arbeitgeber für die neuerliche Arbeitsaufnahme eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer benötigt hätte.

