§ 1 Abs 1 UStG, § 301, § 302 EO - Im Ausfüllen der Drittschuldnererklärung (hier: durch den Arbeitgeber des Schuldners) und dem dafür gebührenden Kostenersatz liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch. Da es diesbezüglich nicht maßgeblich ist, aus welchen Gründen das Tun erfolgt, liegt ein Leistungsaustausch auch vor, wenn die Drittschuldnererklärung nicht ausgefüllt wird, um dafür einen Kostenersatz zu erhalten, sondern (nur), um allfällige Haftungen auszuschließen.

