§ 25 Abs 2, § 50 AlVG - Ein Arbeitsloser, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Der Begriff „unverzüglich“ ist dabei im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw „ohne unnötigen Aufschub“ zu verstehen.

