Pkt 9 lit b KV-Gastgewerbe/Arbeiter - Durchgehend geöffnete Gastronomiebetriebe fallen nicht unter den Begriff des Nachtbetriebes iSd Pkt 9 lit b KV-Gastgewerbe; Arbeiter eines durchgehend geöffneten Casinobetriebes mit eigenem Gastronomiebereich haben daher keinen Anspruch auf den kollektivvertraglichen Nachtarbeitszuschlag, auch wenn sie überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr beschäftigt sind. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die KV-Parteien jene Arbeitgeber, die einen Gastronomiebetrieb als Nachtbetrieb führen, zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags verpflichten, nicht aber jene, die einen Gastronomiebetrieb bloß auch in den Nachtstunden geöffnet halten.

