OGH 27. 4. 2011, 9 ObA 49/11p
§ 37 Abs 1 AngG - Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dadurch begründeten Anlass zur Kündigung gegeben, dass es nicht nur immer wieder zu Entgeltrückständen gekommen ist, sondern für den etwa zur Hälfte seines Entgelts auf Provisionen angewiesenen Arbeitnehmer auch keine Waren mehr zum Verkauf zur Verfügung standen, kann der Arbeitgeber eine im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel nicht geltend machen.

