BGBl II 2011/357, ausgegeben am 9. 11. 2011
Mit Verordnung des BMASK wird unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 mit 1,027 festgesetzt.
→ Hinweis: Der APF wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge herangezogen. Laut Ankündigung der Bundesregierung werden jedoch nicht alle Pensionen um 2,7 % angehoben, sondern soll der Erhöhungsprozentsatz bei höheren Pensionen auf bis zu 1,5 % verringert werden. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag dazu liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

