§ 4 Abs 2 ArbVG - Eine der Voraussetzungen für die Zurkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung ist, dass die Berufsvereinigung in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig wird; dies setzt voraus, dass der fachliche Wirkungsbereich der Berufsvereinigung hinreichend definiert ist.