§ 12 Abs 6 lit c, § 36a Abs 7 AlVG - Bei Beurteilung der Frage, ob die Einkünfte eines Versicherten aus selbstständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen und der Versicherte damit nicht als arbeitslos gilt, sind Einkünfte aus zeitlich aufeinanderfolgenden selbstständigen Erwerbstätigkeiten dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Beschäftigungen voneinander klar abgrenzbar sind, was - unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Beschäftigung - jedenfalls dann der Fall ist, wenn nachgewiesen ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit zunächst tatsächlich beendet und erst nach einer gewissen, beitragsrechtlich ins Gewicht fallenden Zeit wieder neu aufgenommen wurde.