§ 299, § 301 Abs 3 EO - Hat ein Dienstnehmer sein Dienstverhältnis zunächst beendet und kurz darauf ein neues Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber begründet, muss ein die Gehaltsexekution betreibender Gläubiger des Dienstnehmers nicht zwingend davon ausgehen, dass in Bezug auf die Möglichkeit zur Erlangung eines Pfändungsbetrages alles beim Alten geblieben ist und exakt dieselben Bedingungen vorherrschen wie beim vorhergehenden Dienstverhältnis (zB hinsichtlich Lohnhöhe oder Vorpfandrechten). Selbst wenn daher der Dienstgeber gegenüber dem Gläubiger im Zuge einer während des ersten Dienstverhältnisses betriebenen Gehaltsexekution eine Drittschuldnererklärung abgegeben hat, ist er in einem weiteren Exekutionsverfahren desselben Gläubigers zur Abgabe einer neuerlichen Drittschuldnererklärung verpflichtet.