§ 3 Abs 3 IESG, § 26 AngG - Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers aus wichtigem Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, führt nicht dazu, dass die auf Basis der im Dienstvertrag vereinbarten längeren Kündigungsfrist berechnete Kündigungsentschädigung zur Gänze IESG-gesichert ist. Auch in diesem Fall gelten für die Höhe der Sicherung die Grenzen des § 3 Abs 3 IESG, wonach nur der der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechende Teil der Kündigungsentschädigung gesichert ist. Diese Begrenzung der Sicherung umfasst grundsätzlich alle gesicherten Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen; nach der Fälligkeit der Ansprüche vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 1 IESG wird nicht unterschieden.