VfGH 4. 3. 2011, B 1338/10
§ 97 Abs 1 Z 1, § 144 ArbVG - Bei einer Betriebsvereinbarung, die zum ganz überwiegenden Teil nicht das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regelt, sondern in erster Linie Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber festlegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG, die von der Schlichtungsstelle geregelt werden kann.